Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der RWS Oberflächentechnik

Stand: Juli 2025

I

Angebote

Alle Angebote sind unverbindlich. Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, ebenso jegliche Abweichungen von den nachstehenden Verkaufs‑ und Lieferbedingungen. Fernmündliche oder fernschriftliche Erklärungen oder Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.
II

Preise

Unseren Preisen liegen die heute gültigen Lohn‑, Personal‑ und Materialkosten zugrunde. Sollten sich bis zum Tage der Lieferung diesbezüglich Änderungen ergeben, so behalten wir uns entsprechende Preiskorrekturen vor.
III

Lieferfrist

1 Wir bemühen uns nach besten Kräften, den Käufer gemäß den getroffenen Vereinbarungen pünklich zu beliefern. Verbindliche Lieferfristen können aber nicht zugesagt werden. Demgemäß sind auch jegliche Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
2 Die Verpflichtung zu einer fristgerechten Lieferung entfällt, wenn wir nachweisen können, daß unsere Lieferanten ihrerseits nicht pünklich oder mangelhaft geliefert haben, wenn Feuerschäden, sonstige betriebliche Störungen, Streiks, Aussperungen, Rohstoffmangel, Arbeitskräftemangel oder sonstige Fälle höherer Gewalt eingetreten sind.
3 Vorstehende Ereignisse berechtigen uns, für die Dauer der Störung ganz oder teilweise von einem abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ohne daß der Käufer ein Recht auf die Geltendmachung von Schadensersatz hat.
IV

Zahlung

1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in bar zu begleichen.
2 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
3 Die Zahlung mit Wechseln bedarf unserer Zustimmung; Diskont‑ und Wechselspesen ab 30 Tagen nach Rechnungsdatum gehen zu Lasten des Käufers.
4 Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt oder treten sonst irgendwelche berechtigten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers auf, können wir die sofortige Bezahlung aller offenstehenden Rechnungen verlangen und für weitere Lieferungen Vorauszahlungen oder andere Sicherheiten zur Bedingung machen.
5 Im übrigen sind wir berechtigt, Lieferungen sofort einzustellen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
6 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Käufers ist unzulässig, ebenso die Aufrechnung mit derartigen streitigen Gegenansprüchen.
V

Verpackung

Unsere Erzeugnisse liefern wir in Standardverpackungen. Für die Berechnung gilt das von uns festgestellte Gewicht.
VI

Eigentumsvorbehalt

1 Die von uns gelieferten Erzeugnisse bleiben solange unser Eigentum, bis sämtliche Rechnungsbeträge einschließlich aller Nebenforderungen aus allen Lieferungen voll beglichen worden sind.
2 Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem des übrigen Materials.
3 Der Käufer ist lediglich berechtigt, die von uns gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der verkauften Ware – zur Sicherung unserer sämtlichen offenstehenden Forderungen an uns ab.
4 Der Käufer ist verpflichtet, diesbezüglich von ihm vereinnahmte Beträge gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen.
VII

Haftung für Mängel

a) Für die Mängelhaftung aus der Lieferung von galvanischen Anlagen bzw. Apparaten gilt folgendes:

  • Erkennen wir rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten. Die Mängelhaftung bezieht sich grundsätzlich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen. Für alle Folgeschäden, ganz gleich welcher Art, haften wir nicht. Dazu zählen insbesondere Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen aller Art und sonstige störende Einflüsse, die der Käufer glaubt geltend machen zu können.
  • 1.Der Käufer hat uns unverzüglich über aufgetretene Beanstandungen zu unterrichten. Diese Unterrichtung muß innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach erfolgter Montage bzw. Installation der Anlage geschehen. Alle uns notwendig erscheinenden Änderungen an der Anlage bzw. die Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzgeräten muß uns innerhalb eines ausreichenden Zeitraumes ermöglicht werden.
  • Lassen wir eine angemessene Nachfrist zur Behebung der Beanstandung verstreichen, ohne daß der Mangel beseitigt wird, kann der Käufer das Recht der Minderung geltend machen. Kommt zwischen dem Käufer und uns eine Einigung über den Umfang der Minderung nicht zustande, so kann der Käufer auch Wandlung verlangen. Die Wandlung kann vom Käufer nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt wird oder ganz entfällt. Letzteres ist vom Käufer nachzuweisen.

b) Für die Mängelhaftung bezüglich galvanotechnischer Erzeugnisse gilt folgendes:

  • Erkennen wir rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten. Die Mängelhaftung bezieht sich grundsätzlich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen. Für alle Folgeschäden, ganz gleich welcher Art, haften wir nicht. Dazu zählen insbesondere Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen aller Art und sonstige störende Einflüsse, die der Käufer glaubt geltend machen zu können.
  • Für galvanische Bäder, Chemikalien und sonstige Verbrauchsmaterialien übernehmen wir die Gewähr für einwandfreie Qualität und Zusammensetzung der gelieferten Produkte. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware, vorzubringen. Für neuangesetzte und regenerierte Bäder gilt der Beweis für die einwandfreie Qualität und Arbeitsweise der gelieferten Chemikalien als erbracht, wenn die Bäder von einem unserer Mitarbeiter vorgeführt und dem Käufer übergeben worden sind. Nach diesem Zeitpunkt können Beanstandungen nicht mehr erhoben werden. Erfolgt der Ansatz oder die Zugabe von Präparaten und Chemikalien ohne unsere Mitwirkung oder einer von uns beauftragten Fachkraft oder unter Nichtbeachtung der entsprechenden Arbeitsvorschriften, können Beanstandungen nur dann erhoben werden, wenn der Käufer den Nachweis für mangelhafte Lieferung erbringt und uns dieser Nachweis innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung zur Kenntnis gebracht wird.
  • Angaben in unseren Betriebsanleitungen über Prozentgehalte oder Mischungsverhältnisse sind nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrungen gemacht worden. Abweichungen innerhalb der in jedem Einzelfall möglichen Fehlergrenzen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware und bei der Bestimmung der Werte unvermeidlich sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Erzeugnisse sind im übrigen unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigener Prüfung und eigenen Versuchen. Weist der Käufer einen Qualitätsmangel der gelieferten Chemikalien nach, so sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluß sonstiger Ansprüche des Käufers lediglich verpflichtet, unentgeltlich Ersatz für die von uns gelieferte mangelhafte Chemikalienmenge zu leisten oder ein verdorbenes Bad auf unsere Kosten und nach unserem Ermessen zu regenerieren.

c) Besondere Bedingungen für Polier- und Schleifmittel

  • Erkennen wir rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten. Die Mängelhaftung bezieht sich grundsätzlich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen. Für alle Folgeschäden, ganz gleich welcher Art, haften wir nicht. Dazu zählen insbesondere Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen aller Art und sonstige störende Einflüsse, die der Käufer glaubt geltend machen zu können. Für Polierpasten, Schleifpasten, Polierschwämme und ähnliche Erzeugnisse ist eine Haftung nur für die einwandfreie Qualität und Zusammensetzung begrenzt auf die Nachbesserung oder Ersatzlieferung der beanstandeten Charge.
  • Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen falscher Anwendung, sind ausgeschlossen.
VIII

Gefahrenübergang

Die Gefahr geht in jedem Fall, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, auf den Käufer über, wenn die Lieferung unser Werk oder unser Lager verlassen hat oder die Ware einem Transportunternehmen übergeben worden ist. Der Abschluß von Transport- und sonstigen Versicherungen ist Sache des Käufers.
IX

Sonstige Schadensersatzansprüche, Rücktritt

1 Wird uns oder dem Käufer die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit der Leistung auf eine grobe Fahrlässigkeit durch uns zurückzuführen, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 v. H. des Fakturenwertes desjenigen Teiles der Lieferung, welcher wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Grobe Fahrlässigkeit eines Zulieferanten berechtigt den Käufer zu Schadensersatzansprüchen nur dann, wenn wir die erforderliche Sorgfalt bei der Überwachung des Zulieferanten vernachlässigt haben.
2 Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von V. Ziff. 3, Abs.1, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
3 Anderweitige Ansprüche des Käufers gegen den Auftragnehmer, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
X

Verbindlichkeit des Vertrages

Der zwischen uns und dem Käufer abgeschlossene Vertrag bleibt in seinen übrigen Teilen verbindlich, wenn einzelne Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sind.
XI

Geltendes Recht

Für die vertraglichen Beziehungen gilt auch bei Lieferungen an ausländische Käufer in jedem Fall deutsches Recht.
XII

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist in jedem Fall der Sitz des Lieferers. Gerichtsstand ist Heilbronn.

Wichtiger Hinweis

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit der RWS Oberflächentechnik. Bei Fragen zu unseren AGB wenden Sie sich bitte direkt an uns.

✉️ info@feinzinkanoden.de | 📞 +49 70 66 70 59 66-2